DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Probezeit 
Im Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist für Lehrlinge eine Probezeit von 3 Monaten vorgesehen.  
In der Probezeit kann der Lehrling feststellen, ob der Lehrberuf und das Unternehmen seinen 
Vorstellungen entsprechen, umgekehrt kann der/die Lehrlingsverantwortliche die Eignung des 
Lehrlings für die Anforderungen des Berufes überprüfen. 
Dies bedeutet, dass während der ersten 3 Monate sowohl der/die Lehrlingsverantwortliche als auch 
der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen lösen kann.  
Wesentlich für die Rechtswirksamkeit der Auflösung ist die Schriftform.  
Sollte der Lehrling in der Probezeit das Lehrverhältnis lösen wollen, muss bei minderjährigen 
Lehrlingen (in der Regel bis zum 18. Lebensjahr) unbedingt der/die gesetzliche Vertreter/in 
zustimmen.  
Eine einseitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist nach Ablauf der Probezeit nur mehr aus 
schwerwiegenden, im Berufsausbildungsgesetz angeführten Gründen, möglich. 
Zu beachten ist: Probezeit ist Lehrzeit.
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