DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Schwangerschaft
Werdende Mütter sind zur Mitteilung an den/die Lehrlingsverantwortlichen/e verpflichtet, sobald
ihnen die Schwangerschaft bekannt ist. Der Arbeitgeber muss in der Folge unverzüglich das
Arbeitsinspektorat schriftlich verständigen.
Beschäftigungsverbot
Werdende Mütter dürfen in den letzen 8 Wochen vor der voraussichtlichen Geburt und bis zum
Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Frist erhöht sich nach
Früh‐ oder Mehrlingsgeburten sowie nach Kaiserschnittentbindungen auf 12 Wochen nach der
Entbindung (Schutzfrist). Ist eine Verkürzung der 8‐Wochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so
verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch
auf 16 Wochen.
Beschäftigungsbeschränkungen
Für werdende Mütter bestehen Beschäftigungsbeschränkungen bzw. einzelne
Beschäftigungsverbote. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen
Arbeiten und auch nicht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr beschäftigt werden. An Sonntagen
und Feiertagen besteht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot.
Für Lehrlinge, die dem Mutterschutz unterliegen, gilt, dass eine einvernehmliche Auflösung des
Lehrverhältnisses nur dann rechtswirksam durchgeführt werden kann, wenn die Auflösung schriftlich
vereinbart wurde und eine Bescheinigung des Arbeits‐ und Sozialgerichtes vorliegt, aus der
hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz belehrt wurde.
Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses von Seiten des/der Lehrlingsverantwortlichen
(fristlose Entlassung) ist aus den im Mutterschutzgesetz aufgezählten Gründen (zB. Untreue im
Dienst, Verrat von Geschäfts‐ und Betriebsgeheimnissen, beharrliche Vernachlässigung der
Dienstpflichten) nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes möglich.
Die Schwangerschaft und die eventuell daran anschließende Karenzzeit haben auf den Ablauf der
Lehrzeit keinen Einfluss. Das Lehrverhältnis endet wie im Lehrvertrag vorgesehen. Die über vier
Monate dauernde Verhinderungszeit wird aber nicht auf die Lehrzeit angerechnet und erfordert
deswegen entweder die Verlängerung des Lehrvertrages um diese Zeit oder den Abschluss eines
Folgelehrvertrages.