DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Schwangerschaft 
Werdende Mütter sind zur Mitteilung an den/die Lehrlingsverantwortlichen/e verpflichtet, sobald 
ihnen die Schwangerschaft bekannt ist. Der Arbeitgeber muss in der Folge unverzüglich das 
Arbeitsinspektorat schriftlich verständigen. 
Beschäftigungsverbot 
Werdende Mütter dürfen in den letzen 8 Wochen vor der voraussichtlichen Geburt und bis zum 
Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese Frist erhöht sich nach 
Früh‐ oder Mehrlingsgeburten sowie nach Kaiserschnittentbindungen auf 12 Wochen nach der 
Entbindung (Schutzfrist).  Ist eine Verkürzung der 8‐Wochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so 
verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch 
auf 16 Wochen. 
Beschäftigungsbeschränkungen 
Für werdende Mütter bestehen Beschäftigungsbeschränkungen bzw. einzelne 
Beschäftigungsverbote. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen 
Arbeiten und auch nicht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr beschäftigt werden. An Sonntagen 
und Feiertagen besteht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot. 
Für Lehrlinge, die dem Mutterschutz unterliegen, gilt, dass eine einvernehmliche Auflösung des 
Lehrverhältnisses nur dann rechtswirksam durchgeführt werden kann, wenn die Auflösung schriftlich 
vereinbart wurde und eine Bescheinigung des Arbeits‐ und Sozialgerichtes vorliegt, aus der 
hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz belehrt wurde.  
Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses von Seiten des/der Lehrlingsverantwortlichen 
(fristlose Entlassung)  ist aus den im Mutterschutzgesetz aufgezählten Gründen (zB. Untreue im 
Dienst, Verrat von Geschäfts‐ und Betriebsgeheimnissen, beharrliche Vernachlässigung der 
Dienstpflichten) nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes möglich. 
Die Schwangerschaft und die eventuell daran anschließende Karenzzeit haben auf den Ablauf der 
Lehrzeit keinen Einfluss. Das Lehrverhältnis endet wie im Lehrvertrag vorgesehen. Die über vier 
Monate dauernde Verhinderungszeit wird aber nicht auf die Lehrzeit angerechnet und erfordert 
deswegen entweder die Verlängerung des Lehrvertrages um diese Zeit oder den Abschluss eines 
Folgelehrvertrages.
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