DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
83/114 
Schadensfälle 
Der Lehrling haftet für Schäden, die er vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht hat.  
Das Gericht hat jedoch ein Mäßigungsrecht, jedoch nicht das Recht für den gänzlichen Erlass des 
Ersatzes. 
Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht das Mäßigungsrecht geltend machen oder mit Rücksicht 
auf besondere Umstände den Schadenersatz ganz erlassen. 
Beruht der Schaden auf einer entschuldbaren Fehlleistung des Lehrlings, haftet dieser überhaupt 
nicht. (zB. Restaurantfachfrau lässt einen Teller fallen,..)
1...,73,74,75,76,77,78,79,80,81,82 84,85,86,87,88,89,90,91,92,93,...114