DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Schadensfälle
Der Lehrling haftet für Schäden, die er vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht hat.
Das Gericht hat jedoch ein Mäßigungsrecht, jedoch nicht das Recht für den gänzlichen Erlass des
Ersatzes.
Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht das Mäßigungsrecht geltend machen oder mit Rücksicht
auf besondere Umstände den Schadenersatz ganz erlassen.
Beruht der Schaden auf einer entschuldbaren Fehlleistung des Lehrlings, haftet dieser überhaupt
nicht. (zB. Restaurantfachfrau lässt einen Teller fallen,..)