DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Neuerung seit Jänner 2013 betreffen
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die Haushaltszugehörigkeit,
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die Kinder des Partners („Stiefkinder“)
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die Begleitung eines erkrankten Kindes ins Spital
Das Gesamtausmaß der Pflegefreistellung bleibt bei 1 Woche für die allgemeinen
Pflegefreistellungsansprüche und eine weitere Woche für die notwendige Pflege eines erkrankten
Kindes unter dem 12. Lebensjahr.
Haushaltszugehörigkeit
Seit 01.01.2013 ist neu, dass die Notwendigkeit der Haushaltszugehörigkeit beim eigenen Kind
(Wahl‐ und Pflegekind) entfällt.
Das bedeutet: die Eltern (Wahl‐ und Pflegeeltern) haben für ihre Kinder Anspruch auf
„Krankenpflegefreistellung“ – und zwar unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt
leben oder nicht.
Die Kinder des Partners („Stiefkinder“)
Für nichtleibliche Kinder kann man als Ehegatte/in, eingetragene/r Partner/in oder
Lebensgefährte/in nur dann Krankenpflegefreistellung nehmen, wenn mit dem leiblichen Elternteil
und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht. Dasselbe gilt auch für die Betreuungsfreistellung
für nichtleibliche Kinder. Vorraussetzung ist der gemeinsame Haushalt mit dem leiblichen Elternteil
und dem Kind.
Die Begleitung eines erkrankten Kindes zum stationären Aufenthalt in einer Heil‐ und Pflegeanstalt
Man kann sich für die Betreuung des eigenen Kindes (Wahl‐ oder Pflegekindes) im Krankenhaus
Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem
10. Geburtstag). Diese Möglichkeit besteht auch ohne Vorliegen einer besonderen medizinischen
Notwendigkeit. Nicht leibliche Kinder des Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten kann
man bis zum 10. Geburtstag ins Krankenhaus begleiten, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem
Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Wenn die Begleitung ins Krankenhaus aus objektiven Gründen notwendig ist, können auch Kinder
über 10 Jahre begleitet werden – zum Beispiel dann, wenn eine ärztliche Bestätigung attestiert, dass
die Anwesenheit für die Genesung des Kindes erforderlich ist. Diese Möglichkeit besteht auch ohne
Vorliegen einer besonderen medizinischen Notwendigkeit.