DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Neuerung seit Jänner 2013 betreffen 
die Haushaltszugehörigkeit,  
die Kinder des Partners („Stiefkinder“) 
die Begleitung eines erkrankten Kindes ins Spital 
Das Gesamtausmaß der Pflegefreistellung bleibt bei 1 Woche für die allgemeinen 
Pflegefreistellungsansprüche und eine weitere Woche für die notwendige Pflege eines erkrankten 
Kindes unter dem 12. Lebensjahr. 
Haushaltszugehörigkeit 
Seit 01.01.2013 ist neu, dass die Notwendigkeit der Haushaltszugehörigkeit beim eigenen Kind 
(Wahl‐ und Pflegekind) entfällt.  
Das bedeutet: die Eltern (Wahl‐ und Pflegeeltern) haben für ihre Kinder Anspruch auf 
„Krankenpflegefreistellung“ – und zwar unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt 
leben oder nicht.  
Die Kinder des Partners („Stiefkinder“) 
Für nichtleibliche Kinder kann man als Ehegatte/in, eingetragene/r Partner/in oder 
Lebensgefährte/in nur dann Krankenpflegefreistellung nehmen, wenn mit dem leiblichen Elternteil 
und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht. Dasselbe gilt auch für die Betreuungsfreistellung 
für nichtleibliche Kinder. Vorraussetzung ist der gemeinsame Haushalt mit dem leiblichen Elternteil 
und dem Kind. 
Die Begleitung eines erkrankten Kindes zum stationären Aufenthalt in einer Heil‐ und Pflegeanstalt 
Man kann sich für die Betreuung des eigenen Kindes (Wahl‐ oder Pflegekindes) im Krankenhaus 
Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 
10. Geburtstag). Diese Möglichkeit besteht auch ohne Vorliegen einer besonderen medizinischen 
Notwendigkeit. Nicht leibliche Kinder des Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten kann 
man bis zum 10. Geburtstag ins Krankenhaus begleiten, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem 
Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht. 
Wenn die Begleitung ins Krankenhaus aus objektiven Gründen notwendig ist, können auch Kinder 
über 10 Jahre begleitet werden – zum Beispiel dann, wenn eine ärztliche Bestätigung attestiert, dass 
die Anwesenheit für die Genesung des Kindes erforderlich ist. Diese Möglichkeit besteht auch ohne 
Vorliegen einer besonderen medizinischen Notwendigkeit.
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