DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Präsenz‐ / Zivildienst 
Wenn ein Lehrling zum Präsenz‐, Ausbildungs‐ oder Zivildienst einberufen wird, steht dieser unter 
einem besonderen Kündigungs‐ und Entlassungsschutz, der durch das Arbeitsplatzsicherungsgesetz 
geregelt wird. 
Der zum Präsenz‐ oder Zivildienst einberufene Lehrling ist verpflichtet, dem/der 
Lehrlingsverantwortlichen sofort nach der Zustellung des Einberufungsbefehles davon Mitteilung zu 
machen. Ab diesem Zeitpunkt kann das Arbeitsverhältnis/Lehrverhältnis bis zum Ablauf eines Monats 
nach Beendigung des Präsenz‐, Ausbildungs‐ oder Zivildienstes vom Arbeitgeber nicht aufgelöst 
werden. 
Wird ein Lehrling während der Weiterverwendungszeit zum Präsenz‐, Ausbildungs‐ oder Zivildienst 
einberufen, so wird der Fortlauf der Weiterverwendungszeit für die Dauer des jeweiligen Dienstes 
gehemmt. 
Besonders zu beachten ist, dass innerhalb von 6 Werktagen nach Ende des Präsenz‐, Ausbildungs‐, 
und Zivildienstes die Arbeit wieder aufgenommen werden muss. Wenn nicht, hat der Arbeitgeber 
damit einen Entlassungsgrund.
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