DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Urlaub
Das Urlaubsgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer/innen, also auch für Lehrlinge. Demnach
entsteht bereits in den ersten sechs Monaten des Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Urlaub von 2,5
Werktagen pro Monat. Nach den ersten sechs Monaten beträgt das Urlaubsausmaß pro Lehrjahr 25
(bzw. 30) Werktage.
Jeder Lehrling hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 25 Werktagen (bzw. 30 Werktage, wenn von
Montag bis Samstag gearbeitet wird, zB. im Handel).
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen Lehrlingsverantwortlichen und Lehrling nach den
Erfordernissen des Unternehmens und die Erholungsmöglichkeit des Lehrlings zu vereinbaren.
Lehrlinge unter 18 Jahren haben Anspruch auf einen 2‐wöchigen Urlaub in der Zeit von 15. Juni bis
15. September. Der genaue Zeitpunkt obliegt aber wieder einer Vereinbarung.
Bei aufrechtem Lehrverhältnis darf ein Urlaub nicht in Geld oder sonstigen Vermögenswerten
abgelöst werden. Im Fall einer vorzeitigen Lösung des Lehrverhältnisses besteht aber ein Anspruch
auf Ersatzleistung für dennoch nicht verbrauchten Urlaub.
Unter bestimmten Voraussetzungen unterbricht Krankheit den Urlaub, allerdings ist eine
eigenmächtige Urlaubsverlängerung unzulässig.
Folgende Bedingungen unterbrechen den Urlaub:
•
länger als 3 Tage dauernde Krankheit, ohne vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu
worden zu sein
•
die Krankheit war nicht durch eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit
bedingt
•
die Krankheit wurde dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet
•
Vorlage der Arztbestätigung über Beginn und Dauer der Krankheit