DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Die Pflegefreistellung
Wenn ein naher Angehöriger, der im gemeinsamen Haushalt lebt, erkrankt und gepflegt werden
muss, so steht dem Lehrling die Pflegefreistellung zu.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind nahe Angehörige unter anderem:
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Ehegatten
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Eltern
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Großeltern
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Kinder, Wahl‐ und Pflegekinder
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Lebensgefährten
Auf Pflegefreistellung besteht ein Rechtsanspruch, weshalb es auch genügt, dem Arbeitgeber bzw.
Lehrberechtigten mitzuteilen, dass dieses Recht beansprucht wird. Für die Zeit der Pflegefreistellung
darf der Lohn nicht gekürzt werden. Den Anspruch auf Pflegefreistellung haben Sie sofort nach
Antritt des Arbeitsverhältnisses.
Pro Arbeitsjahr steht Pflegefreistellung bis zum Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
zu.
Bei notwendiger Pflege eines erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist
eine weitere Woche Pflegefreistellung möglich.
Betreuungsfreistellung
Pflegefreistellung kann auch genommen werden, wenn man wegen der notwendigen Betreuung des
gesunden Kindes an der Arbeitsleistung verhindert ist, weil die Person, die das Kind ständig betreut,
aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist z. B. weil sie verstorben ist, erkrankt ist, ins
Krankenhaus musste, ins Gefängnis musste, etc. Für die so genannte Betreuungsfreistellung ist kein
gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich. Der Arbeitgeber/Lehrberechtigte muss vor
Inanspruchnahme der Pflegefreistellung informiert werden.
Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss nachgewiesen werden, wobei das Gesetz keine
besondere Art des Nachweises kennt. Der Arbeitgeber kann aber einen Nachweis verlangen, sollten
daraus Kosten entstehen, muss er diese übernehmen.