DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Wiederholungsprüfung
Im Fall des Nichtbestehens der LAP sind bei der Wiederholung der Prüfung nur die mit „nicht
genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt
werden.
Vorzeitiges Antreten zur Lehrabschlussprüfung
Lehrlinge, welche die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres
letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung
antreten, wenn der/die Lehrlingsverantwortliche in dem Antrag auf Zulassung zur
Lehrabschlussprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat, oder das
Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde, oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
geendet hat.
Ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
Die Lehrabschlussprüfung wird auch
•
Personen ermöglicht, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und entsprechende
Berufserfahrung besitzen; Der Prüfungstermin darf jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt liegen, zu
dem der Prüfungswerber im Regelfall zur Lehrabschlussprüfung hätte antreten dürfen, wenn er
nach Beendigung der Schulpflicht eine Lehre in diesem Lehrberuf absolviert hätte;
•
Lehrlingen ermöglicht, die zumindest die halbe Lehrzeit absolviert haben, auf Grund einer
vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses jedoch die Lehre nicht beenden können und keine
Möglichkeit haben, für die restliche Lehrzeit einen Lehrvertrag abzuschließen. In diesem Fall ist
eine entsprechende Bestätigung des AMS beizubringen. Der Prüfungstermin darf hier jedoch
nicht vor jenem Zeitpunkt liegen, zu dem der Prüfungswerber als Lehrling frühestens die Prüfung
hätte ablegen dürfen.
Anträge um ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung sind an die Lehrlingsstelle Wien zu
richten.