DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Wiederholungsprüfung 
Im Fall des Nichtbestehens der LAP sind bei der Wiederholung der Prüfung nur die mit „nicht 
genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt 
werden. 
Vorzeitiges Antreten zur Lehrabschlussprüfung  
Lehrlinge, welche die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres 
letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung 
antreten, wenn der/die Lehrlingsverantwortliche in dem Antrag auf Zulassung zur 
Lehrabschlussprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat, oder das 
Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde, oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit 
geendet hat. 
Ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung 
Die Lehrabschlussprüfung wird auch 
Personen ermöglicht, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und entsprechende 
Berufserfahrung besitzen; Der Prüfungstermin darf jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt liegen, zu 
dem der Prüfungswerber im Regelfall zur Lehrabschlussprüfung hätte antreten dürfen, wenn er 
nach Beendigung der Schulpflicht eine Lehre in diesem Lehrberuf absolviert hätte;  
Lehrlingen ermöglicht, die zumindest die halbe Lehrzeit absolviert haben, auf Grund einer 
vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses jedoch die Lehre nicht beenden können und keine 
Möglichkeit haben, für die restliche Lehrzeit einen Lehrvertrag abzuschließen. In diesem Fall ist 
eine entsprechende Bestätigung des AMS beizubringen. Der Prüfungstermin darf hier jedoch 
nicht vor jenem Zeitpunkt liegen, zu dem der Prüfungswerber als Lehrling frühestens die Prüfung 
hätte ablegen dürfen. 
Anträge um ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung sind an die Lehrlingsstelle Wien zu 
richten.
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