DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Krankheit/Unfall/Arbeitsunfall 
Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung 
Nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) hat ein Lehrling bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit 
pro Arbeitsjahr: 
bis zur Dauer von 4 Wochen Anspruch auf Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung und 
bis zur Dauer von weiteren 2 Wochen einen Anspruch auf Teilentgelt in Höhe der Differenz 
zwischen voller Lehrlingsentschädigung und Krankengeld aus der gesetzlichen 
Krankenversicherung (Grundanspruch). 
Danach zahlt nur mehr die Gebietskrankenkasse das Krankengeld. 
Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht jeweils ein neuer Grundanspruch in voller Höhe. 
Wiedererkrankung 
Tritt nach vollständiger Ausschöpfung des Grundanspruches im selben Arbeitsjahr eine neuerliche 
krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ein, so besteht bei jeder solchen Arbeitsverhinderung: 
für die ersten 3 Tage Anspruch auf Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung und 
anschließend 
für längstens 6 Wochen Anspruch auf ein Teilentgelt (Folgeanspruch). 
Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht jeweils ein neuer Grundanspruch in voller Höhe. 
Anspruch bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit 
Im Falle von Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht pro 
Anlassfall ein zusätzlicher Anspruch auf Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung: 
für die Dauer von 8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung und  
bis zur Dauer von weiteren 4 Wochen Gewährung eines Teilentgelts 
Danach zahlt nur mehr die Gebietskrankenkasse das Krankengeld.
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