DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473
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Krankheit/Unfall/Arbeitsunfall
Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung
Nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) hat ein Lehrling bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
pro Arbeitsjahr:
•
bis zur Dauer von 4 Wochen Anspruch auf Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung und
•
bis zur Dauer von weiteren 2 Wochen einen Anspruch auf Teilentgelt in Höhe der Differenz
zwischen voller Lehrlingsentschädigung und Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung (Grundanspruch).
Danach zahlt nur mehr die Gebietskrankenkasse das Krankengeld.
Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht jeweils ein neuer Grundanspruch in voller Höhe.
Wiedererkrankung
Tritt nach vollständiger Ausschöpfung des Grundanspruches im selben Arbeitsjahr eine neuerliche
krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ein, so besteht bei jeder solchen Arbeitsverhinderung:
•
für die ersten 3 Tage Anspruch auf Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung und
anschließend
•
für längstens 6 Wochen Anspruch auf ein Teilentgelt (Folgeanspruch).
Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht jeweils ein neuer Grundanspruch in voller Höhe.
Anspruch bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Im Falle von Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht pro
Anlassfall ein zusätzlicher Anspruch auf Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung:
•
für die Dauer von 8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung und
•
bis zur Dauer von weiteren 4 Wochen Gewährung eines Teilentgelts
Danach zahlt nur mehr die Gebietskrankenkasse das Krankengeld.