DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
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Mitteilungs‐ und Nachweispflichten 
Der Lehrling ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung dem Lehrberechtigten unverzüglich und 
unaufgefordert mitzuteilen. Auf Verlangen des Lehrberechtigten ist er überdies verpflichtet, eine 
Bestätigung der Gebietskrankenkasse, eines Kassenarztes oder einer Krankenanstalt über den 
Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. 
Unterlässt der Lehrling die Meldung oder den verlangten Nachweis, verliert er für die Dauer der 
Säumnis den Anspruch auf Krankenentgelt! 
Nichtanrechung von Lehrzeiten 
Ist der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von über vier Monaten aus in seiner Person 
gelegenen Gründen verhindert, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier Monate übersteigende Zeit 
nicht auf die Lehrzeit anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die Dauer mehrerer solcher 
Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt vier Monate übersteigt. 
Solche in der Person des Lehrlings gelegene Verhinderungen können beispielsweise 
Krankheit,  
die Ableistung des ordentlichen Präsenz‐ oder Zivildienstes,  
die Mutterschutzfrist oder  
ein Karenzurlaub sein.  
Wenn auf Grund obiger Bestimmung also beispielsweise ein Zeitraum von 2 Monaten nicht auf die 
Lehrzeit angerechnet werden darf, so müsste für diese fehlende Zeit ein eigener Lehrvertrag 
abgeschlossen werden, wenn der Lehrling seine vorgeschriebene Lehrzeit ordnungsgemäß beenden 
will. Der Eintritt eines solchen "Nichtanrechnungsfalles" bewirkt keine automatische Verlängerung 
der Lehrzeit. Jedoch ist der/die Lehrlingsverantwortliche verpflichtet, dem Lehrling den Abschluss 
eines „Folgelehrvertrages“ für die Dauer der Nichtanrechnung anzubieten. 
Zeiten der Verhinderung über vier Monate muss der/die Lehrlingsverantwortliche der Lehrlingsstelle 
binnen vier Wochen melden.
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