DVR: 0561851 | ZVR‐Zahl: 881403473 
72/114 
Lehrabschlussprüfung (LAP) 
Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung erteilt die Lehrlingsstelle auf Grund eines Antrages des 
Prüfungswerbers (Antragsformulare sind bei der Lehrlingsstelle erhältlich).  
Lehrlinge können sich frühestens sechs Monate vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung 
anmelden. Die Prüfung selbst kann frühestens in den letzten zehn Wochen vor Ende der Lehrzeit 
abgelegt werden.  
Die Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin bekannt zu geben. 
Zugleich wird mitgeteilt, welche Materialien und Werkzeuge zur Prüfung mitzubringen sind. Der 
Lehrling kann am Ende der Lehrzeit nicht nur im erlernten Lehrberuf, sondern auch im verwandten 
Lehrberuf zur Lehrabschlussprüfung antreten. Das Ausmaß der Verwandtschaft spielt keine Rolle. 
Dem Antrag sind anzuschließen: 
der Lehrzeitnachweis (Lehrvertrag);  
das Schulzeugnis (Abschluss‐ oder Abgangszeugnis der Berufsschule bzw. das Zeugnis einer 
Schule, deren erfolgreicher Besuch die Lehrzeit ganz oder teilweise ersetzt);  
der Nachweis über die entrichtete Prüfungstaxe.  
Tritt der Lehrling während der Lehr‐ bzw. Behaltezeit erstmalig zur LAP an, hat ihm der/die 
Lehrlingsverantwortliche die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.  
In allen anderen Fällen sind die Kosten selbst zu tragen.  
Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und eine praktische Prüfung. 
Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungswerber/in die Erreichung des Lehrzieles der 
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule (Abschlusszeugnis) noch vor Prüfungsbeginn nachweisen 
kann.
1...,62,63,64,65,66,67,68,69,70,71 73,74,75,76,77,78,79,80,81,82,...114